Zum Thema: Banken spielen vor Gericht ihre Macht aus

businessmannHaben Sie – wie viele andere Anleger auch  – Ihrer Bank in Sachen Anlage voll vertraut und standen Sie am Ende als der Dumme dar? Kein Einzelfall, wie der folgende im Handelsblatt erschienende Bericht vom 18.11.2013 über die wenig anlegerfreundlichen Vorgehensweisen von Banken zeigt.

Gerade bei rechtlichen Auseinandersetzungen zeigten die Banken wenig Rücksicht und spielten ihre Überlegenheit gegenüber Anlegern meist schonungslos aus.



(Quelle: Artikel Handelsblatt vom 18.11.2013 | So tricksen Banken ihre Anleger aus)

 Inhalt:

 

So tricksen Banken ihre Anleger aus

Immer öfter landen Banken vor Gericht. Sie müssen sich gegen unzufriedene Anleger wehren – und sind dabei nicht zimperlich. Anwälte haben sieben Abwehr-Maschen identifiziert, die besonders beliebt sind.

Kempten – Die Finanzkrise fordert ihren Tribut. Immer mehr Beteiligungen an Unternehmen stellen sich als Fehlinvestition heraus. Die spektakulären Enthüllungen bei den Fondsgruppen S&K oder nun Infinus sind da nur die Spitze des Eisbergs. Anwälte schätzen, dass weit mehr als 100.000 Anleger ihr Geld in hochriskante Unternehmensbeteiligungen gesteckt haben.

Oft wurden solche Fondsanteile im grauen Kapitalmarkt von Banken verkauft. Wenn etwas schief läuft, stehen die Berater der Banken daher sofort im Kreuzfeuer. Anleger wollen ihr Geld zurück – und immer öfter landen solche Auseinandersetzungen vor Gericht. Das ist für alle Beteiligten ein zweifelhaftes Vergnügen, denn in der Regel entwickelt sich ein zähes Ringen.

Das Problem aus der Sicht der Anwälte: Nicht nur zweifelhafte Verkäufer wurden durch die hohen Provisionen auf dem unregulierten Markt für Unternehmensbeteiligungen angelockt. Auch viele Banken packte die Gier. Graumarktprodukte seien daher selbst Kleinsparern verkauft worden, sagt etwa der Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg in Bremen.


 

Die Tricks der Berater

  • Verkaufstalent
    Gute Vermittler kennen ihr Geschäft. Aus Schulungen und langjähriger Erfahrung wissen sie, wie sich der Kunde zum
    Abschluss bringen lässt. Die Verbraucherzentrale NRW nennt die wichtigsten Psychotricks der Verkäufer.

  • Der Ton macht die Musik
    Verkaufstermine werden als „kostenlose Rentenberatung“ oder „objektive Finanzanalyse“ betitelt. Das soll nach Angaben der
    Verbraucherschützer Kunden Seriosität und Unverbindlichkeit suggerieren. In der Praxis geht es bei solchen Terminen jedoch
    weniger um eine echte Beratung, sondern um den Vertrieb vorgegebener Produkte.

  • Nicht abzuwimmeln
    Verkäufer sind bei der Terminvergabe immer flexibel. Wenn der Kunde aus Höflichkeit wegen Zeitmangel, absagt, steht der
    Berater auch nach Feierabend parat. Wenn kein Interesse besteht, erwähnen Verkäufer gerne, dass der Kunde das doch erst
    nach einem Gespräch beurteilen könnte. Kunden erhalten so häufig Besuch den sie eigentlich gar nicht haben möchten. Bei
    guten Verkäufern liegt die Abschlussquote nach einem Gespräch bei mehr als 50 Prozent.

  • Einlullen
    Kein Verkäufer fällt mit der Tür ins Haus. Vor dem Verkaufsgespräch gibt es immer einen Small Talk, der das Eis brechen oder
    wie es die Verbraucherschützer formulieren den „Kunden einlullen“ soll. Der Kunde soll sich wohlfühlen und dann ein Angebot
    erhalten, dass er auch wegen dem guten Verhältnis zum Berater nur schwer ablehnen kann. Viele Kunden empfinden es
    immer noch als unhöflich, wohlmeinende Angebote zurückzuweisen oder um die Konditionen zu feilschen.

  • Die Verpackung macht's (I)
    Viele Verkäufer nennen ihre Produkte nicht beim Namen. Private Rentenpolicen auf Basis von Lebensversicherungen werden
    zum „Renten-Sorglos-Paket“ und gebührenträchtige Dachfonds zum „Rendite-Investment-Plan“. „Im Verkäuferdeutsch
    wimmelt es von Plänen, Investments und Paketen“, erklären die Verbraucherschützer. Kunden sollten aber immer wissen,
    welches Produkt sie abgeschlossen haben, und welche Vor- und Nachteile die Produktklasse hat.

  • Die Verpackung macht's (II)
    Viele Fremdwörter verschleiern ebenfalls das Produkt. Laut Verbraucherzentrale verwirren vor allem Anglizismen die Kunden
    wie etwa „Performance“, „Securities“ oder „Top-down-Strategie“. Kunden sollten nur abschließen, was sie verstehen. Niemand
    sollte sich schämen nachzufragen.

  • Rechentricks
    Auch wenn man kein Rechenkünstler sein muss, um diesen Trick zu durchscheuen: Oft wirkt er trotzdem. Versicherungen
    kosten, 9,90 und nicht 10,00 Euro. Abgerechnet wird im Monat und nicht pro Jahr, wenn die Gesamtrechnung 118,80 Euro
    betragen würde. Die Verbraucherzentrale entdeckte auch Rechnungsbeträge, die auf den Tag heruntergebrochen werden. Bei
    Guthabenzinsen werden dagegen gerne möglichst lange Zeiträume gewählt. Kunden sollten immer von den Kosten oder
    Renditen pro Jahr ausgehen.

  • Tempo
    Wer aufs Tempo drückt, hat laut Verbraucherschützern „etwas zu verbergen“. Kein Kunde sollte sich deshalb unter Zeitdruck
    setzen lassen. Es ist durchaus üblich, das Produkt vor einem Abschluss einige Tage zu prüfen.

  • Der gute alte Geheimtipp
    Noch immer fallen Kunden darauf herein: Angeblich unbekannte Geldanlageprodukte, die immense Renditen versprechen.
    Wer weiß, ob es sie jemals gegeben hat. Heutzutage gibt es solche Produkte jedenfalls nicht mehr. Finanznachrichten
    verbreiten sich live auf der ganzen Welt, Tausende Profis und Kleinanleger machen Jagd auf Profit. „Verborgenes Wissen
    existiert praktisch nicht“ schreiben die Verbraucherschützer. Und Insiderwissen ist strafbar.

  • Gier
    Traumrenditen sind rar und nur durch hohe Risikobereitschaft zu erzielen. Der Mär von dem todsicheren Geschäft, das alle
    Beteiligten reich macht, sollte niemand mehr glauben.

  • Kontaktpflege
    Gute Verkäufer leben von ihren Kontakten. Sie tummeln sich in den entsprechenden Vereinen oder Peer Groups. Damit nicht
    genug: Einige Vertriebe halten die Mitarbeiter an, auch Freunde und Familienangehörige zu werben. Kunden sollten privates
    und geschäftliches immer trennen.

    Quelle: Schwarzbuch Banken von der Verbraucherzentrale NRW

 

Doch was passiert, wenn nun wie bei S&K oder Infinus etwas schief läuft? Schließt die Bank vielleicht schnell einen Vergleich? Das passiert, doch oft wird es von beiden Seiten geheim gehalten. Offiziell sind dagegen umso häufiger Statements zu hören, dass die Banken grundsätzlich vor Gericht nicht nachgeben wollen und Vergleiche kaum möglich sind.

„Grundsätzlich ist die Tendenz festzustellen, dass Banken einen Alles oder Nichts-Kurs fahren, jedwede Ansprüche im außergerichtlichen Bereich zurückweisen und es auf gerichtliche Auseinandersetzungen ankommen lassen“, stellt Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek aus München fest.

Allenfalls im Verlauf solcher Verfahren, insbesondere während der mündlichen Verhandlung, seien die beklagten Institute eventuell bereit, über einen Vergleich zu reden. Anleger brauchen also nicht nur starke Nerven, um wieder an ihr Geld zu kommen. Sie sollten auch die gängigen Abwehrstrategien der Gegenseite kennen. Sonst halten sie einen jahrelangen Rechtsstreit womöglich gar nicht durch.

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Die Banken werden immer aggressiver

In Zeiten extrem niedriger Zinsen haben windige Anlageberater oft leichtes Spiel. Denn sie bieten scheinbar attraktive Alternativen für magere Zinsen auf Spar- und Festgeldkonten an. Dass Verkäufer im grauen Kapitalmarkt dabei prächtig verdienen, ist vielen Anlegern zunächst gar nicht bewusst. Erst wenn rauschende Partys, etwa bei S&K, bekannt werden, horchen viele auf.

Anwälte warnen: „Leider steigt unserer Erfahrung nach mit zunehmender Provision an die Bank auch das Risiko des vermittelten Produktes. Je höher das Risiko und windiger das Finanzprodukt, desto höher die Provision an die Vermittler“, sagt Diler. Er und seine Kollegen stellen fest, dass für Schiffsfonds regelmäßig Provisionen von rund zehn Prozent oder mehr an die Beraterbanken zurückfließen.


 

Wann Banker über Provisionen aufklären müssen

  • Kick-Backs, was steckt dahinter?
    Unter Kick-Backs sind Rückvergütungen zu verstehen, die die vermittelnde Bank von beispielsweise Fondsgesellschaften im
    Falle erfolgreicher Vermittlung erhält. Der Anleger finanziert sie in aller Regel in Form der gezahlten Ausgabeaufschläge.

  • Was heißt Kick-Back-Rechtssprechung?
    Banken sowie Anlageberater müssen den Anleger stets auf Kick-Backs hinweisen. Die entsprechenden Entscheidungen des
    Bundesgerichtshofs tragen die Aktenzeichen: XI ZR 56/05, III ZR 44/06, XI ZR 510/07 und XI ZR 586/07. Dahinter steckt der
    Grundsatz, dass Anleger, die nicht über verdeckte Provisionen unterrichtet wurden, einen Schadensersatzanspruch gegen die
    beratende Bank haben.

  • Verfassungsbeschwerde erfolglos
    Selbst eine Verfassungsbeschwerde der Banken gegen Kick-Back-Rechtsprechung hatte keinen Erfolg. Die Institute müssen
    wegen unterlassener Aufklärung über Kick-Backs haften. Sie wollten sich dagegen mit einer Verfassungsbeschwerde wehren.
    Doch das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde der Commerzbank nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR
    2514/11). Damit bleibt es bei der Haftung. Und die Kick-Back-Rechtsprechung der Zivilgerichte verfassungskonform.

  • Bundesgerichtshof fordert Haftung
    Auch Deutschlands höchstes Zivilgericht lässt die Banken wegen unterlassener Aufklärung über Provisionen haften. Ein
    entsprechender Beschluss erging im März 2011 (Az. XI ZR 191/10).

  • Haftung gilt auch für Altfälle
    Die Kick-Back Rechtsprechung ist auch auf Altfälle anwendbar. So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (Az. XI
    ZR 308/09). Eine verklagte Bank hatte argumentiert, dass bei Altfällen, die Kick-Back Rechtsprechung nicht relevant sei.
    Diese Rechtsprechung sei erst im Jahr 2000 entstanden. Die Richter sahen das anders: Sie verwiesen auf Entscheidungen
    aus den Jahren 1989 (BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88) und 1990 (BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88). In diesen Entscheidungen sei bereits für Warentermingeschäfte eine Aufklärungspflicht über Kick-Back-Provisionen festgestellt worden.

 

Für ein nur kurzes Beratungsgespräch vereinnahmt also die Bank rund zehn Prozent der Kundeneinlage. Dies sei ein lukratives Geschäft, das sich die Banken offenbar nicht entgehen lassen wollten. Zum Vergleich: Bei den Investmentfonds, die gesetzlich verpflichtet sind, diverse Kapitalanlegerschutzregelungen einzuhalten, werden dagegen regelmäßig nicht mehr als fünf Prozent an Provision gezahlt.

„Die Banken werden immer aggressiver, was die Vermittlung von Finanzprodukten betrifft“, stellt auch der Anwalt Andreas Lang aus Frankfurt fest. Offensichtlich bestehe ein großer Druck, solche Finanzprodukte auch zu verkaufen. Oft werde dabei „am tatsächlichen Bedarf des Anlegers vorbei beraten“.

Besonders auffällig sei, dass viele Banken geschlossene Fonds auch an ältere Anleger vermittelten, sagt Lang. Hier sei die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass Kunden die Rückzahlung des Kapitals gar nicht mehr erlebten. Schließlich geht es um Laufzeiten von bis zu 20 Jahren. Regelmäßig verwiesen die Banken dabei auf die angebliche Absicht des Anlegers, das Geld für die Erben anlegen zu wollen.

Für Anwälte sind solche offensichtlichen Fehlberatungen gute Ansatzpunkte vor Gericht. Doch ein Erfolg ist damit keineswegs garantiert. Denn die Banken geben nicht so schnell klein bei. Anwälte haben daher für Handelsblatt Online gängige Tricks der Banken identifiziert, mit denen sie sich aus der Verantwortung winden wollen.

 

Erste Masche: Keine außergerichtliche Einigung 

Ob ein Vergleich möglich ist, kann von Fall zu Fall sowie von Bank zu Bank unterschiedlich sein. Peter Hahn, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hamburg, stellt etwa fest: „Außergerichtlich sind beispielsweise die Sparda Bank und eine Postbank-Tochter selten einigungsbereit.“ Sein Kollege Walter Späth von Dr. Späth & Partner aus Berlin ergänzt: „Schlechte Erfahrungen habe ich mit der Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, und der Targobank, ehemals Citibank, gemacht.“

Hier werde oftmals erst die Klage abgewartet. Das heißt, es kommt selten zu einer außergerichtlichen Einigung. Mit der Deutsche Postbank AG eine Einigung ohne Richter zu erzielen, ist nach Hahns bisherigen Erfahrungen hingegen deutlich leichter. Denn das Institut verhalte sich kulanter.

Offen zeigt sich gelegentlich auch die Sparda Bank Hamburg. Bei DG-Fonds biete sie in der Regel außergerichtlich eine Quote von zwanzig Prozent an. Der Rest müsse dann gegenüber der DZ Bank AG gerichtlich geltend gemacht werden. Anders sieht es bei Schiffsfonds-Fällen aus. Da verhalte sich die Sparda Bank eG außergerichtlich recht störrisch und bisher nicht vergleichsbereit.


 

Fallstricke bei geschlossenen Fonds

  • Vermögenslage
    Anteile an geschlossenen Fonds oder Unternehmensbeteiligungen sind in der Regel nur etwas für Anleger, deren Vermögen
    im sechsstelligen Bereich liegt und die bereits Aktien, Anleihen, Festgeld und ein eigenes Häuschen besitzen. Der Anteil
    geschlossener Fonds sollte maximal 30 Prozent des Gesamtvermögens ausmachen.

  • Laufzeit
    Die Beteiligungen laufen in der Regel zehn Jahre und länger. Der Anleger muss somit in der Lage sein, über viele Jahre auf dieses Geld zu verzichten. Ein vorzeitiger Verkauf ist zwar beispielsweise bei Schiffen über den Zweitmarkt möglich. Die
    Preise dort schwanken jedoch stark – insbesondere seit der Finanzkrise.

  • Steuern
    Steuerliche Aspekte spielen im Gegensatz zu früheren Jahren nur noch eine untergeordnete Rolle beim Kauf von
    geschlossenen Fonds. Viele populäre Anlagemodelle wie die in den 90er-Jahren – etwa Ost-Immobilien mit hohen
    Sonderabschreibungen – gibt es längst nicht mehr.

  • Trends
    Wie viele andere Anlageklassen unterliegen auch die geschlossenen Fonds und Unternehmensbeteiligungen gewissen
    Modetrends. Beliebt sind aktuell Fonds im Bereich Flugzeugleasing. Zudem ist zu beobachten, dass die Anleger wieder
    risikofreudiger werden. Sogar Private-Equity- und Projektentwicklungsfonds finden wieder Käufer. Das war vor zwei Jahren
    noch nahezu undenkbar.

 

Anwalt Hahn glaubt jedoch, dass ihm die Zeit in die Hände spielt: „Hier muss zunächst der Ausgang einiger erstinstanzlicher Klagverfahren abgewartet werden, um vielleicht dort zu einem Stimmungswandel zu kommen“, sagt Hahn. Einigungsbereitschaft sieht er dagegen bei offenen Immobilienfonds, zum Beispiel beim CS Euroreal.

Da sei die Postbank auch außergerichtlich vergleichsbereit und unterbreite vernünftige Angebote, sagt Hahn. Er vermutet als Ursache, dass seine Kanzlei in diesem Bereich beim Landgericht Frankfurt am Main einige wichtige Grundsatzurteile erstritten hat. Bei Zertifikaten sei die Vergleichsquote ebenfalls gut: Hier habe seine Kanzlei viele Fälle mit der Postbank außergerichtlich reguliert.

Die Postbank bestätigt dies: „Zeigen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beratung fehlerhaft gewesen sein könnte, gehen wir dem mit aller Sorgfalt nach.“ Diese Prüfungen hätten bereits dazu geführt, dass man mit betroffenen Kunden oder deren Anwälten einvernehmlich Vergleiche geschlossen habe. Dies werde man auch weiterhin tun.

Allerdings könne eine eventuelle negative Wertentwicklung eines Produktes nicht mit einer Falschberatung gleichgesetzt werden, verteidigte sich das Institut. Diese unternehmerischen Beteiligungen wiesen in aller Regel bessere Renditechancen als andere Anlageprodukte auf. Investitionen in diese Produkte beinhalteten jedoch auch gleichzeitig ein höheres Risiko.

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Zweite Masche: Berater in Unterfirmen auslagern

Wenn Anwälte einen Anlageskandal untersuchen, ist eine ihrer ersten Fragen oft: Wie war die Beratung? Wenn man dem Verkäufer womöglich ein Fehlverhalten nachweisen kann, steigen die Chancen auf Schadenersatz für den Anleger. Das wissen auch die Banken, und deshalb schützen sie sich neuerdings häufiger durch einen juristischen Kniff.

„Seit einiger Zeit werden die Beratungsleistungen einfach in eine Unterfirma geschoben“, erklärt Elke Schubert, Kapitalanlagerechtlerin und Partnerin der Kanzlei Bergdolt und Schubert, das Vorgehen der Banken. Das sei dann eine GmbH, die angeblich nichts mit der Bank zu tun hat. Der Haken: Für den Kunden ist solch eine Haftungsbeschränkung nicht ersichtlich. Denn: Es wird dasselbe Logo verwendet, und auf der Visitenkarte steht nur "Beratungs GmbH".


 

Die wichtigsten Urteile zur Falschberatung

  • Beratung ohne
    Die Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Thema fehlerhafte Anlageberatung beschäftigen. Die Fälle sind immer
    individuell. Eine Auswahl von richtungsweisenden Urteilen für verschiedene Lebenslagen zeigt, welche Chancen Opfer von
    falscher Beratung haben.

  • VersteckteKosten
    Bankberater, die eine Anlageempfehlung aussprechen, müssen alle Provisionen offen legen, die sie erhalten. Dazu gehören
    sämtliche Rückvergütungen, der Ausgabeaufschlag, einmalige Provisionen oder zum Beispiel Bestandsprovisionen aus der
    laufenden Managementgebühr. Werden nicht sämtliche Provisionen offengelegt, kann der Anleger Schadensersatz geltend
    machen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 56/05)

  • Provisionen offenlegen
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Banken über Provisionen aufklären, die sie beim Verkauf von
    Anlageprodukten erhalten. Wenn die Bank nicht ausreichend informiert hat, können Privatanleger auch nach Ablauf der
    Verjährungsfrist von drei Jahren das Geschäft rückgängig machen. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 586/07)

  • Mangelnde Auskunft
    Will ein Kunde Anleihen kaufen, muss der Berater bei Auslandsanleihen über das Risiko des Zahlungsausfalls informieren.
    Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt oder Bedenken des Anlegers nicht ernst nimmt, ist die Bank schadensersatzpflichtig.
    Im behandelten Fall hatte das Geldhaus der Klägerin Argentinien-Anleihen empfohlen, obwohl diese auf eine sichere
    Geldanlage Wert gelegt hatte. Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen: 5 U 246/05)

  • Kritische Presseberichte
    Berater müssen darüber informieren, wenn in der Presse Kritik an einem bestimmten Finanzprodukt laut wird. Die Bank muss
    ihre Geldhäuser darüber in Kenntnis setzen, wenn sich in der anerkannten Wirtschaftspresse derartige Berichte häufen.
    Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 89/07)

  • Begrenzte Einlagensicherung
    Banken, die ihren Kunden nur eine begrenzte Absicherung der Einlagen bieten können, müssen darüber informieren. Der
    Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Rechte von Bankkunden gestärkt. Die Geldinstitute müssen ihre Kunden
    unmissverständlich darauf hinweisen, wenn ihre Spareinlagen nur bis zur Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt
    sind. Bundesgerichtshof, (Aktenzeichen: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08)

  • Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung
    Die Deutsche Bank muss 540.000 Euro Schadenersatz an einen mittelständischen Unternehmer bezahlen, dem sie zum Kauf
    von hochspekulativen Zinswetten geraten hat, ohne vorher im notwendigen Umfang beraten und aufgeklärt zu haben. Der
    Kunde investierte in ein hochkomplexes Swap-Geschäft und die Zinsen entwickelten sich anders als erwartet. Das Gericht
    sah zudem einen Interessenkonflikt der Bank. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 33/10)

  • Haftung einer Direktbank
    Wenn ein Anleger einen Depotvertrag mit einer Direktbank abschließt, entscheidet er sich bewusst gegen das klassische
    Angebot einer Filialbank. Gibt eine Direktbank eine Empfehlung, so muss diese transparent und richtig sein. Eine
    Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung ergibt sich daraus nicht. Amtsgericht München
    (Aktenzeichen 111 C 24503/09)

  • Vermittler haften
    Anlagevermittler müssen Immobilienfonds auf Wirtschaftlichkeit überprüfen hinweisen. So müssen sie das Anlagekonzept
    zumindest auf Plausibilität hin prüfen. Bundesgerichtshof, (Aktenzeichen III ZR 144/10)

  • Aufklärungspflicht beachten
    Das Landgericht Frankfurt bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine Aufklärungspflicht über die Vertriebsvergütung
    besteht und andernfalls eine Schadensersatzpflicht vorhanden ist. Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-190 116/09)

  • Telefonisch beraten
    Wenn bei einer Anlageberatung Twin-Win-Zertifikate empfohlen werden, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren
    oder Unterschreiten der Sicherheitsschwelle unterrichtet werden. Zudem muss die Bank auch über ein vorzeitiges
    Kündigungsrecht des Emittenten aufklären. Die Beratung erfolgte telefonisch. Über das komplexe Produkt muss aber auch mit
    schriftlichem Material aufgeklärt werden, so das Gericht. Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 17 U 207/09)

 

Der Vorteil für die Bank: Sie erklärt sich für nicht mehr zuständig. Dabei kann sich das Kreditinstitut sich sogar auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs berufen. Danach ist die Tochter-Beratungs-GmbH wie ein freier Anlageberater zu behandeln und muss über versteckte Provisionen nur aufklären, wenn diese Zahlungen über 15 Prozent liegen.

Ihr Kollege Bernd Jochem, Rechtsanwalt der Kanzlei Rotter in München, kennt das: „Bei Schadensersatzklagen wegen nicht erfolgter Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen ist bei einigen Instituten nicht klar, wer genau beraten hat.“ So agiert bei den Sparda-Banken die Sparda International - ein Gemeinschaftsunternehmen der Sparda-Bank München mit der Sparda-Bank Villach/Innsbruck, wie es heißt.

Auch bei der Postbank müsse man immer schauen, ob der Berater für die Postbank AG agiert habe oder für die Postbank Finanzberatung AG, erklärt Anwalt Jochem. Er vermutet, dass versucht werde, dies zu verschleiern, um Klagen eventuell schon an formalen Problemen scheitern zu lassen. Der Anwalt erinnert sich da an Klagen gegen die Deutsche Bank AG, wo genau dies passiert war.

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Dritte Masche: Identität der Berater verschleiern

Die Folge dieser Taktiken ist nach Einschätzung von Juristen: „Der unbehelligten Gewinnmaximierung sind so keine Grenzen mehr gesetzt“, wie Anwältin Schubert es ausdrückt. Ihr Fazit: „Es steckt schon eine gewisse Hybris im System.“ Wie wehrt man sich gegen solche Auslagerungen von Beratern?

Juristen argumentieren vor Gericht, dass der Anleger den rechtlichen Unterschied nicht erkennen konnte. Aus dem Namen sei schließlich nicht ersichtlich, dass es sich bei Postbank Finanzberatung AG um eine Nichtbank handelt. Wer dagegen von einem Berater der Deutschen Postbank AG betreut wurde, bewegte sich im rechtlichen Dunstkreis der Bank. Für diese gelten strengere Beratungsregeln.

„Teilweise arbeiteten einige Berater sowohl für die Deutsche Postbank AG als auch für die Postbank Finanzberatung AG“, erläutert Rechtsanwalt Walter Späth aus Berlin einen Trick. Diese hätten auch teilweise auf die Konten der Kunden bei der Deutschen Postbank AG zugreifen können. Nicht selten habe die Beratung in denselben Geschäftsräumen stattgefunden.


 

Wofür Anleger alles zahlen

  • Abschlussprovisionen
    Bei Abschluss eines Vertrags erhält der Vertreter eine Provision als Vergütung für seine Tätigkeit. Diese Provision wird mit der
    Zahlung des Kunden verrechnet. Diese Form der Vergütung war für den Kunden oftmals nicht ersichtlich.

  • Bestandsprovision
    Bestandsprovision oder auch Bestandspflegeprovision ist die Provision, die ein Vermittler auf das gesamte von ihm vermittelte
    oder verwaltete Anlagevolumen erhält. Meist wird sie jährlich gezahlt.

  • Folgeprovision
    Wird die Provision in Raten gezahlt, unterscheidet man die Erst- und Folgeprovision.

  • Zuführungsprovision
    Wenn der Vertrag durch einen Dritten zustande gekommen ist, zahlt der Berater in manchen Fällen eine Provision für die
    Vermittlung an den Dritten. Das zahlt er aber aus seiner Provision. Der Kunde hat also keinen unmittelbaren Nachteil dadurch.

  • Honorar
    Meist bei großen Vermögen spielte diese Vergütungsform eine Rolle. Der Vorteil für den Kunden ist, dass die Beratungskosten
    unabhängig von den empfohlenen Produkten fix sind. Dadurch ist die Beratung unabhängiger.

  • Ausgabeaufschlag
    Ist eine einmalige Gebühr, die beim Kauf von Fondsanteilen zu zahlen ist. In aller Regel bezieht sich der angegebene
    Prozentsatz auf den Rücknahmepreis.

  • Erfolgsgebühr
    Einige Aktienfonds verlangen eine erfolgsabhängige Vergütung. Sie schmälert aber die Rendite der Investoren erheblich. So
    müssen Anleger je nach Fondserfolg zwischen 1,5 und 2 Prozent der Kursgewinne vom Fondsvermögen an die
    Fondsmanager abgeben.

  • Doppelte Gebühr
    Sie fällt bei Dachfonds an. So will der Dachfondsmanager sein Geld, und hinzu kommen die jährlichen Gebühren bei den Einzelfonds. Das alles zahlt letztlich der Anleger.

  • Spread
    Die ist im Grunde der Ausgabeaufschlag bei Zertifikaten. Damit wird die Liquidität von Zertifikaten von den Emissionsbanken
    gesichert. Die Banken stellen die Kurse und darin sind die Kosten enthalten, als Differenz zwischen Geld- und Briefkurs.

  • Transaktionskosten
    Sie fallen beim An- und Verkauf von Wertpapieren durch Fondsmanager an. Sie werden aus dem Fondsvermögen bezahlt.
    Damit bezahlt sie indirekt der Anleger.

 

Und es sei auch hin und wieder das Logo der Deutschen Postbank AG verwendet worden. Aufgrund seiner Ermittlungen für die Prozesse ist Späth der Ansicht: „Die Identität der Berater wurde meiner Ansicht nach teilweise bewusst verschleiert.“ Das heiße: „Den Anlegern wurde teilweise vorgegaukelt, dass sie von einem Mitarbeiter der Deutschen Postbank AG beraten wurden.“

Anwalt Späth weiß noch mehr: „Gegen den Vorstand der Postbank Finanzberatung AG wurde ja inzwischen bereits Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Hannover gestellt – wegen der Vermittlung fehlerhafter Anlageprodukte an Anleger.“ Hierzu heißt es seitens der Postbank: „Das erwähnte Strafverfahren gegen den Vorstand der Postbank Finanzberatung AG wurde eingestellt, weil sich keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen ergeben haben.“

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Vierte Masche: Auf Zeit spielen

Je länger ein Verfahren dauert, um so entnervter reagieren oft die Betroffenen. Auf diesen menschlich verständlichen Mechanismus setzen auch die Banken, wenn sie ihre Interessen durchsetzen wollen.
„Außergerichtlich wird grundsätzlich gemauert und verschleppt, der Anspruch wird von sich gewiesen“, sagt Helge Petersen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kiel. „Selbst nach einem Urteilsspruch ist noch alles offen, denn die Banken nutzen grundsätzlich alle Instanzen.“

Ein Beispiel: Im Juli 2011 forderte Anwalt Petersen Geld von einer Bank. Parallel dazu wurde die Schlichtungsstelle angerufen. Im Januar 2012 fiel der Spruch Schlichtungsstelle negativ aus. Die Kanzlei reichte dann im Februar 2012 Klage ein. Petersen: „Man zankte sich und schrieb sich hin und her, machte Vergleichsangebote, meist in unglaublich niedrigen Sphären.“

Im Oktober 2012, also fast anderthalb Jahre später, fiel dann das erstinstanzliche Urteil. Im November 2012, also einen Monat später, folgte die Berufung durch die Bank beim Oberlandesgericht. Im September 2013 nahm die Bank ihre Berufung zurück. In diesem Fall sollte einen Tag später das Urteil gefällt werden. Insgesamt zog sich das Verfahren also mehr als zwei Jahre hin.

Grundsätzlich sieht Petersen höhere Chancen in der Berufung. Doch auch bei der Berufung dauere es dann, so Petersen, oft fast ein Jahr, bis es zu einem neuen Urteilsspruch komme. Eine Chance, Geld zu sehen, ergibt sich meist erst ganz zuletzt. „Viele Banken nehmen in der höheren Instanz die Berufung kurz vor dem Urteilsspruch zurück“, weiß Petersen.


 

Wann Anleger misstrauisch werden sollten

  • Vorsicht Vermittler
    Viele Finanz- und Versicherungsvermittler haben vor allem eines im Sinn: Die eigene Provision. Die Verbraucherzentrale
    NRW zeigt, wann Anleger misstrauisch werden sollten.

  • Interessen kennen
    Seien Sie sich darüber im Klaren, dass es keine kostenlosen Beratungen gibt. Aufgrund des Provisionsinteresses ist jede
    „Beratung“ durch eine Bank oder einen Finanzvertrieb in Wirklichkeit ein Verkaufsgespräch.

  • Gier vermeiden
    Lassen Sie sich von den angepriesenen Renditechancen nicht blenden, sondern hinterfragen Sie kritisch auch die mit dem
    Anlageprodukt verbundenen Risiken.

  • Heitere Gelassenheit
    Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Wenn man Ihnen keine Zeit lassen will, um das Angebot nochmals zu überdenken
    und zu prüfen, dann hat der Anbieter etwas zu verbergen.

  • Gefährliche Formulierungen
    Prüfen Sie das Beratungsprotokoll und achten Sie darauf, dass nicht irgendwelche Formulierungen enthalten sind, mit denen
    Ihnen im Streitfall die Verantwortung zugeschoben wird – beispielsweise mit Formeln wie „auf ausdrücklichen Wunsch des
    Kunden“ oder Risikohinweisen, die im Gespräch überhaupt nicht auf den Tisch gebracht worden sind.

  • Schneller Rücktritt
    Nutzen Sie beim Abschluss eines Vertrags in den eigenen vier Wänden die Widerrufsfrist, um das Geschäft nochmals zu
    überdenken. Zögern Sie im Zweifelsfall nicht, von Ihrem Rücktrittsrecht auch Gebrauch zu machen.

  • Ausdauer
    Unterschreiben Sie niemals einen Vertrag, wenn Sie das Finanzprodukt nicht voll und ganz verstanden haben.

  • Fürsorge
    Helfen Sie mit, ältere Menschen vor Finanzhaien zu schützen, indem Sie innerhalb Ihrer eigenen Familie Aufklärungsarbeit
    leisten und Ihren Eltern bei ihren Finanzgeschäften Unterstützung anbieten.

  • Initiative
    Machen Sie sich in Finanzfragen nicht von externen Beratern abhängig, sondern eignen Sie sich Grundwissen über die
    wichtigsten Anlageformen an. Die Verbraucherzentralen bieten hierzu leicht verständliche und praxisnahe Ratgeber.

  • Strategie
    Stellen Sie immer die Finanzplanung an die erste Stelle und entscheiden Sie erst danach, welche Produkte überhaupt infrage
    kommen. So vermeiden Sie spontane Anlageentscheidungen, die langfristig nicht zu Ihrer Lebensplanung passen.

    Quelle: Schwarzbuch Banken von der Verbraucherzentrale NRW

 

Der Grund für die Prozesstaktik gerade bei spektakulären Anlageskandalen: Wenn Urteile über ein Jahr nicht bestätigt werden, wird der Fall in der Öffentlichkeit vergessen. Damit vermeidet die Bank einen Verlust an Reputation.

Das Fazit des Anwalts: „So kann man verschleppen, taktieren und warten, dass geschädigte Anleger schlechte Vergleichsangebote annehmen.“ Manche würden zudem von weiteren Schritten absehen, weil das Geld ausgeht oder sie sogar die Urteilssprüche gar nicht mehr erleben.

„Zunehmend versuchen Banken Rechtsstreitigkeiten auszusitzen“, stellt auch Andreas Lang fest. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Frankfurter Kanzlei Nieding und Barth erklärt sich das so: „Da Prozesse gegen Finanzinstitute aufgrund der im Raum stehenden Summen und der damit einhergehenden hohen Streitwerte teuer sind, scheuen viele Anleger den Gang vor Gericht.“

Diese Scheu vor dem Prozess sei den Banken natürlich bewusst. Sie habe zur Folge, dass in außergerichtlichen Auseinandersetzungen eine Regulierung des Schadens oft abgelehnt werde. Getreu dem Motto: Erst mal abwarten, ob der Kunde auch tatsächlich klagt. Zudem seien viele Anleger nicht rechtsschutzversichert, so Lang. Sie würden dann schon deshalb oft nicht prozessieren.

Aufgrund dieser Rahmenbedingungen sei damit andererseits die „Erfolgsquote“ auf Seiten der Banken sehr hoch. „Klagt der Anleger dann doch, etwa weil er eben rechtsschutzversichert ist oder aber die Kosten eines Klageverfahrens nicht scheut, unterbreiten Banken im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sehr oft schnell ein Vergleichsangebot“, weiß der Jurist.

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Fünfte Masche: Harte Linie vor Gericht

Vor Gericht präsentieren sich die Banken oft sehr siegessicher. „Die Strategie vieler Kreditinstitute ist nach wie vor, den Korb möglichst hoch zu hängen“, sagt der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwalt Jens Graf aus Düsseldorf. Auf diese Taktik fallen offenbar auch Juristen herein.

Erstaunlicherweise scheine es auch etliche Kollegen zu geben, die sich dieser Tätigkeit nicht so gern unterziehen, stellt Graf fest. „Das kenne ich schon von früher im Grauen Kapitalmarkt. Dort ist großen Ankündigungen oft nichts gefolgt“, meint der Jurist. Für ihn scheinen alle Banken und auch Sparkassen „gleich“ vorzugehen. Dennoch hat Graf auch immer wieder Einzelfälle, in denen von der „harten Tour“ abgewichen wird.

„Hofft man dann jedoch beim nächsten Aufeinandertreffen mit der gleichen Bank für einen anderen Mandanten wieder auf ein Abweichen, ist davon plötzlich keine Rede mehr“, hat er festgestellt. Dennoch sieht der Jurist keinen Anlass zur Entmutigung: Seine Kanzlei gewinne rund 80 Prozent der Fälle, die bis zum Ende durchgefochten würde. Der Prozesserfolg sei kein Ausnahme- oder Glücksfall.


 

Wichtige Urteile zu geschlossenen Fonds

  • Verschwiegene Provision
    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung der Kick-back-Verfahren auch auf geschlossenen Fonds in seinem Beschluss
    vom 20.1.2009, Az. XI ZR 510/07, für anwendbar erklärt. Danach müssen Banken ihre Eigeninteressen beim Verkauf von
    geschlossenen Fonds offenlegen. Sie kassieren bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds eine Innenprovision von 8 bis
    20 Prozent. Verstößt die Bank gegen diese Verpflichtung der Offenlegung, kann der Anleger Schadenersatzansprüche geltend
    machen, soweit ihm daraus ein Schaden entstanden ist. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres,in dem der Anleger Kenntnis davon erlangt hat, dass die Bank ihm ihre Provisionen verschwiegen hat und währt drei Jahre.

  • Keine Rückzahlungspflicht
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies am 10.07.2012 (Urteil: -17 U 218/11) die Berufung der SEB AG bezüglich der
    Rückzahlungspflicht bereits geleisteter Ausschüttungen beim "Erste Euro-Wert Immobilienfonds KG Frank & Schüller zurück.
    Anleger waren aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft aufgefordert worden ihre Ausschüttungen
    zurück zu zahlen. Der für dieses Verfahren zuständige Senat des OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Haftung des
    Anlegers im streitgegenständlichen Verfahren aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Bank ausgeschlossen ist,
    da diese in erster Linie nicht die jeweiligen Anleger, sondern die Gesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen hat.

  • Anlegerfreundliche Definition von Rückvergütung
    Seit längerem steht bereits fest: Erhält die beratende Bank im Rahmen der Anlageberatung eines Kunden verdeckte
    Rückvergütungen, muss sie den Kunden über diese erhaltenen Zahlungen aufklären. Doch was genau fällt unter den Begriff
    der Rückvergütungen? Diese Frage klärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 09. März 2011 (Az. XI ZR 191/10). Bei
    Rückvergütungen handle es sich um umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem
    Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie beispielsweise Ausgabeaufschläge (Agios) und
    Verwaltungsvergütungen gezahlt werden. Sofern deren Rückfluss an die beratende Bank nicht offengelegt wird, sondern
    hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, ist dieser nicht in der Lage, das besondere Interesse der beratenden Bank an der
    Anlageempfehlung zu erkennen.

  • Prospekt ersetzt keine Beratung
    Ende Juli 2010 entschied der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 249/09), dass entscheidend für den Verkauf der Produkte das
    Beratungsgespräch sei. Anleger müssten den Inhalt eines Emissionsprospektes nicht unbedingt kennen. „Eine grob
    fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers ergebe sich nicht daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den
    Emissionsprospekt durchzulesen und die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters zu kontrollieren“, heißt es in der
    Urteilsbegründung. Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, wenn der Anleger das Risiko erkennt – auch wenn er zu
    diesem Zeitpunkt den Prospekt schon Jahre in seinem Schrank stehen hat.

  • Geschlossene Fonds sind keine Altersvorsorge
    Im Juli 2012 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 167/11), ein geschlossener Fonds sei ein spekulatives
    Investment und dürfe nicht zum Zwecke der Altersvorsorge empfohlen werden. Die Klägerin hatte als Anlageziel die
    Sicherung ihrer Altersvorsorge angegeben. Der Berater hatte dafür einen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen. Auch
    der BGH entschied im Juli 1993 (Az. XI ZR 12/93) ein empfohlenes Produkt muss zum Kunden passen, also seinem
    Wissensstand und seiner Risikoausrichtung entsprechen.

  • Aufklärungspflicht des Beraters
    Zudem entschied das BGH am 6.3.2008 (Az. III ZR 298/05), dass eine beratende Bank einem Anleger auch dann einen
    richtigen Eindruck über die Risiken einer Investition vermitteln muss, wenn er sein Geld etwas riskanter anlegen will.

  • Prüfungspflicht des Beraters
    Am 9. April 2009 urteilte das Höchstgericht (Az. III ZR 89/08): Der Bankberater müsse auf falsche oder geschönte Zahlen im
    Verkaufsprospekt eines geschlossenen Fonds hinweisen. Dazu muss er den Prospekt zuvor prüfen.

 


 

 

Die harte Linie der Banken bekommt auch Rechtsanwältin Anne-Katrin Brendle-Weith von der Tübinger Kanzlei Tilp zu spüren. Schon oft hat sie „Null Einigungsbereitschaft“ festgestellt. Ihre Erfahrung mit der Kooperationsbereitschaft der Banken ist schlecht. „Jeder Sachverhalt wird gleich behandelt. Eine Beschäftigung mit dem individuellen Fall erfolgt nicht.“

Und auf jedes Anspruchsschreiben erhalte man dieselben teilweise wortgleichen Antworten, sagt die Anwältin. Dennoch lohne es sich für die Sache zu kämpfen, wie viele siegreiche Urteile zugunsten von Anlegern beweisen. Auch die Informationspolitik der Banken spielt eine Rolle.

Teilweise würden Urteile, bei denen die Bank gewonnen hat, als sehr positiv heraus gestellt, stellt Walter Späth fest. In anderen Fällen schließe das Institut dann heimlich Vergleiche mit Anlegern. Davon sollen andere Anleger jedoch nichts mitbekommen. Denn diese sollen denken, sie hätten schlechte Chancen.

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Sechste Masche: Beratern die Schuld geben

Wenn es um Schuldzuweisungen geht, dann sind die Banken nicht zimperlich. Auch die eigenen Berater werden da nicht geschont, wie der Münchner Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek festgestellt hat. Die Postbank Finanzberatung AG befinde sich auch mit zahlreichen ehemaligen Handelsvertretern in rechtlichen Auseinandersetzungen. Zahlreiche dieser ehemaligen Anlageberater vertritt er.

Die Postbank Finanzberatung AG verteidige sich in diesen Verfahren damit, dass der Beratungsvertrag nicht mit der Postbank oder der Postbank Finanzberatung AG zu Stande gekommen sei, sondern mit dem agierenden Anlageberater persönlich. Auf diese Weise werde versucht, die Haftung auf die Berater persönlich abzuwälzen, stellt der Anwalt fest.

Viele Handelsvertreter waren Mitte letzten Jahres gekündigt worden. Die Haftungsrisiken nun auf die ehemaligen Berater zu schieben, sei allerdings eine Strategie, der kein Erfolg beschieden sein werde. Denn es handele sich bei den Anlageberatungen unter dem Dach der Postbank Finanzberatung AG aus rechtlicher Sicht um sogenannte unternehmensbezogene Geschäfte.


 

Die Provisionen der Banker im Überblick

  • Die Liste
    Eine exklusive, längst nicht abschließende Aufstellung. Sie zeigt, die Höhe der von den entsprechenden Instituten
    vereinnahmten Rückvergütungen. Die Quelle sind Auskünfte, die vorwiegend die Kanzlei Nittel aber auch andere Kanzleien
    von den Instituten erhalten haben. Zum Teil antworteten die Banken erst, nachdem diese zur Auskunft verurteilt wurden.

  • BBBank
    Sie bekam für „GAF Active Life 2“ 8,5 Prozent. Beim “BAC LifeTrust 14” kassierte sie dann immerhin schon 6,35 Prozent.
    Beim Schiffsfonds MT „King Edwin“ waren es 12 Prozent, beim
    “Life Trust 6” waren es 7 Prozent.

    Beim „BBBank Dynamik Union“ waren es 2,5 Prozent einmalig und 0,55 Prozent pro Jahr.

  • BW Bank (LBBW)
    Für die Vermittlung des „LHI Fonds Kaledo I“ nahm das Institut 5,15 Prozent.

  • Commerzbank
    Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 9 U 153/09) belegt, dass die Bank für den Verkauf zweier Medienfonds (VIP3
    und VIP4) Zahlungen von 8,25 beziehungsweise bis zu 8,75 Prozent bekam.

  • Fürstlich Castell'sche Bank
    Ist eher bescheiden. Für den „DWS Inter Genuss“ bekam sie 1,95 Prozent.

  • DAB Bank
    Sieben Prozent bekam sie für die Vermittlung von drei Zertifikaten im Wert von 30.000 Euro.

  • Deutsche Bank
    Sie kassierte erhielt bei einem Nordcapital-Fonds 13 Prozent.

  • Deutsche Apotheker und Ärztebank
    Für „MPC MS Santa P Schiffe“ vereinnahmte sie 14 Prozent. Für „Carmignac Patrimonie“ waren es 6,8 Prozent. Für den
    „KanAm Grundinvest“ gab es 8,4 Prozent. Für Commerzbank Capped Garantieanleihen III bekam sie 3,75 Prozent.

  • Dresdner Bank (Commerzbank)
    Sie bekam für den BGF-New Energy FD NAM. A2 zunächst einen Ausgabeaufschlag von fünf Prozent und dann eine
    Vertriebsfolgeprovision in Höhe von 1,140 Prozent. Für den F.TEM.INV-T.GWTH A ACC bekam sie einen Ausgabeaufschlag
    von 5,54 Prozent und eine Vertriebsfolgeprovision in Höhe von 0,975 Prozent. Beim BGF-World Gold NAM.A2 gab es fünf
    Prozent Ausgabeaufschlag und 1,140 Prozent Vertriebsfolgeprovision.

  • Freie Finanzberater (Fondsdepotbank)
    Für den „Morgan Stanley P2value“ erhielten freie Berater via Fondsdepotbank sie 3,8 Prozent einmalig und 0,2 Prozent pro
    Jahr von der Gesellschaft
    .
    Die Fondsdepotbank hat weder einen eigenen Vertrieb noch betreut sie Direktkunden. Das Institut fungiert als Administrator
    von Investmentkonten für freie Finanzberater. Die Konditionen legen die Kapitalanlagegesellschaften fest und werden von der
    Fondsdepotbank weitergereicht.

  • Kreissparkasse Reutlingen
    Sie bekam für einen in den 1990er Jahren vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds acht Prozent Provision.

  • Kreissparkasse Tübingen
    Sie kassierte auch gleich zweimal für den Vertrieb eines Deka-Fonds. 3,75 Prozent als einmalige Provision und weitere 1,25
    Prozent pro Jahr Bestandsprovisionen.

  • Sparkasse Hildesheim
    Üppig. Sie bekam für „MPC Offen Produktentanker“ stolze 11 Prozent.

  • Sparkasse Jena-Saale-Holzland
    Hier gab es für den „HGA Mitteleuropa V“ 7,5 Prozent.

  • Sparkasse Stakenburg
    Für den Hannover Leasing Fonds Nr. 177 „Maritime Werte 3“ erhielt sie 6,8 Prozent.

  • Targobank (Citibank)
    Hier ging es um Zertifikate der Lehman Brothers. Die ehemalige Citibank bekam hier eine einmalige Provision von drei
    Prozent sowie eine Bestandsprovision von weiteren 3,05 Prozent.

  • Volksbank Kraichgau
    Sie vermittelte den Atlantic Fonds MS “Saylemoon Rickmers”/ MS “Nina Rickmers” und bekam 12 Prozent.
    Für den “AAA Capital Game Production” bekam sie 7 Prozent.

 

Der richtige Haftungsadressat sei somit die Postbank beziehungsweise die Postbank Finanzberatung und nicht einzelne Berater persönlich, meint Sochurek. Seine Kanzlei gehe daher auch grundsätzlich nicht gegen Berater persönlich vor. „Ebenso wenig würde ich dem Kunden eines Supermarktes, der sich an faulen Eiern vergiftet, dazu anraten, den Kassierer zu verklagen“, sagt der Anwalt. Dies wäre schlichtweg der falsche Haftungsadressat.

Teilweise fordert die Postbank auch bereits bezahlte Vergütungen, das heißt Provisionen, von den einzelnen ehemaligen Handelsvertretern zurück. Auch diese Rückforderungen hält der Anwalt in vielen Fällen für unberechtigt.

Das Verhalten der Postbank Finanzberatung AG hält er jedoch für unüblich. Dass die eigenen Berater ins Fadenkreuz der Haftungsansprüche geschoben würden, um sich selbst schadlos zu halten, hält für recht einzigartig.

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Siebte Masche: Anlegern die Schuld zuschieben

Und wenn nicht die Berater, dann bleiben immer noch die Anleger selbst als Sündenböcke. Vor Gericht gelingt das mitunter leichter als gedacht, weil es auch den Richtern gelegentlich schwer fällt, in der komplexen Materie den Durchblick zu behalten.

„Wir haben noch viel zu oft Schwierigkeiten, auch den beteiligten Gerichten klarzumachen, um was es sich bei „Rückvergütungen“ tatsächlich handelt“, erklärt Anwalt Graf. „So einige scheinen bis heute damit Probleme zu haben, sich bewusst zu machen, dass Banken Schmiergelder kassiert haben. Und das nicht zu knapp.“ Das gelte auch für die angeblich aktuell erfolgende Information der Kundschaft.

Wenn die Anbieter ihren Kunden allein mitteilten, es „flössen Provisionen“, verstünden diese in der Regel nicht, um was es sich dabei tatsächlich handeln würde. Das wiederum bedeute, dass die aktuelle Informationspraxis der Anbieter bei objektiver Betrachtung nicht genügen könne. Anwalt Graf nennt das Prinzip: „Wer nicht versteht, wovor man ihn warnen will, bleibt schutzwürdig.“


 

John Lanchester über das Versagen der Banker

  • Der Schriftsteller
    John Lanchester ist ein britischer Schriftsteller, der für seinen 1996 erschienenen Debütroman "The Debt to Pleasure" mit
    zahlreichen Literaturpreisen ausgezeichnet wurde. In Deutschland gelang Lanchester 2012 der Durchbruch mit dem Roman
    "Kapital", einem Buch über das Leben in der Großstadt in den Zeiten der Finanzkrise.

  • Nach eigenen Regeln
    „Die Finanzindustrie mag zwar die Krise verursacht haben, aber ohne das Versagen der Regierungen, die jahrzehntelang der
    Ideologie des unverfälschten Laissez-faire-Kapitalismus anhingen, wäre es nie so weit gekommen. Mit dieser Ideologie
    erlaubte man es den Bankern im Grunde genommen, ihre ganz eigenen Regeln aufzustellen – oder vielmehr gerade nicht
    aufzustellen.“

  • Riskantere Wetten
    „Das Bankgeschäft war plötzlich nicht deshalb so unglaublich profitabel, weil man irgendetwas besser gemacht hätte, sondern
    weil man größere, riskantere Wetten eingegangen war.“

  • Kriminelle Kreditvergabe
    „Von 2005 an war ein Großteil der Kreditvergabe in der gesamten Branche vollkommen verantwortungslos und ein gewisser
    Teil sogar ausgesprochen kriminell.“

  • Risikomanagement komplett gescheitert
    „Beim Bankwesen dreht sich alles um das Risikomanagement, und in dieser zentralen Frage sind die Banken komplett
    gescheitert. Sie scheiterten, weil sie sich auf fehlerhafte Rechenmodelle verließen, die sie selbst gar nicht hundertprozentig
    verstanden.“

  • Insolvente Banken
    „Wenn man die globale Krise in einem einzigen Problem zusammenfassen wollte, dann wäre es dieses: dass niemand weiß,
    welche Bank überhaupt noch solvent ist.“

  • Geliehenes Geld
    „Vergiss nie, dass du eigentlich der Bank Geld leihst, wenn du etwas auf ein Konto einzahlst.“

    Quelle: „Warum jeder jedem etwas schuldet und keiner jemals etwas zurückzahlt“, Klett Cotta, 2013.

 

Wer die Information dagegen sehr gut verstehe, seien die Kreditinstitute, sagt Graf. Manchmal habe man das Gefühl, sie agierten auf einer „Euphoriewelle“. Denn eigentlich wollen sie ihre Provisionen nicht offenlegen. Doch dann stellten sie fest, dass auch bei unkommentierter Offenbarung der Zusammenhänge der Normalkunde nicht verstehe, was man mit ihm mache.

Vor Gericht verursache dies oft zusätzliche Probleme. Denn die Gerichte hielten oft mehr oder minder unverhohlen den Anleger für einen, der erst zocke und Steuern sparen wolle. Und dann auch noch mit Hilfe der überlasteten Gerichte sich als schlechter Verlierer erweise und Schadensersatz einfordere.

Rechtsanwalt Christian Luber von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in München bestätigt dieses Verhalten der Kreditinstitute: „Die Strategie der Banken ist es nicht selten, den Kunden die Verantwortung für die Zeichnung von spekulativen Kapitalanlagen zuzuschieben. Und das ist eigentlich bei allen größeren Banken so.“

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Was noch offen ist

Fazit: Dass Banken Provisionen kassieren und darüber nicht aufklären, ist nicht neu. Dass viele geschädigte Anleger klagen, ist auch nicht neu. Doch wie Banken nun agieren, um sich schadlos zu halten, das ist interessanter als gedacht.

Allerdings sei angemerkt: Einiges darf erst gar nicht geschrieben werden. Beispielsweise über Vergleiche diverser Banken mit Klägern. Hier werden Anlegeranwälte gleich im Vergleich dazu verpflichtet, nichts an die Presse weiterzugeben.

Das ist auch kein Wunder. Wenn erst einmal andere geschädigte Anleger erfahren, dass ihre Bank jetzt Vergleiche schließt, würden sie von dieser Bereitschaft doch auch gern profitieren. So ist dann auch zu erklären, dass manche der angefragten Kanzleien so reagierten: "Wir haben uns verglichen, aber das dürfen Sie nicht schreiben." Viele Namen, die für den einen oder anderen Anleger interessant sein dürften, konnten daher hier nicht genannt werden.

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(Quelle: Artikel Handelsblatt vom 18.11.2013 | So tricksen Banken ihre Anleger aus)